Bedingung für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts ist neben der staatlichen Lehrbefähigung (Fakultas) auch eine kirchliche Unterrichtserlaubnis (Missio canonica).
Begründet ist dies darin, dass der Religionsunterricht nach Artikel 7 III des Grundgesetzes eine Angelegenheit in gemeinsamer Verantwortung von Staat und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften ist: Als eine staatliche Unternehmung an den öffentlichen Schulen soll der Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ erteilt werden. Den Religionsgemeinschaften kommt deshalb auch ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung der Religionslehrkräfte zu. Mit der Verleihung der Unterrichtserlaubnis stimmen sie einem Einsatz der betreffenden Lehrkraft in dem jeweils gemäß ihren Grundsätzen zu erteilenden Religionsunterricht zu.
Die Erlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts erfolgt in der katholischen Kirche in Gestalt einer kirchlichen Beauftragung oder Sendung (lat. = missio canonica) der Religionslehrkräfte durch den Bischof.
Die Grundlage dazu findet sich im kirchlichen Gesetzbuch von 1983, dem „Codex Iuris Canonici“ (CIC), hier genauer in Canon 805. Demnach hat der Bischof bzw. dessen Stellvertreter für den Bereich seiner Diözese das Recht, die Religionslehrkräfte zu ernennen oder deren Einsetzung – sofern sie durch eine andere Stelle erfolgt – zu genehmigen.
Mit der Erteilung der Missio canonica nimmt der Bischof den von der Lehrkraft angebotenen beruflichen Dienst an und überträgt ihr die Vollmacht, den schulischen Religionsunterricht im Namen und im Auftrag der Kirche zu erteilen. Diese Beauftragung ist zugleich Ausdruck des Vertrauens in die Person und das Wirken der Lehrkraft. Sie beinhaltet auch die Bereitschaft, die Religionslehrkräfte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, besonders in schwierigen Situationen, zu unterstützen und ihnen Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung anzubieten.
Die Voraussetzungen zur Erlangung der Missio canonica werden festgelegt in der „Ordnung für die Erteilung der Missio canonica und der vorläufigen kirchlichen Bevollmächtigung an Lehrkräfte für den katholischen Religionsunterricht in der Diözese Mainz“ vom 11. Mai 2023.
Die Bewerber/innen müssen
Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium erhalten die Bewerber/innen zunächst für die Zeit ihres Vorbereitungsdienstes eine „vorläufige kirchliche Bevollmächtigung“. Diese wird auf Antrag von demjenigen Bistum erteilt, auf dessen Gebiet die Hochschule liegt, an der das Studium abgeschlossen wurde.
Der Antrag ist an das jeweils zuständige Bischöfliche Ordinariat oder Generalvikariat zu stellen (im Bistum Mainz: Bischöfliches Ordinariat, Dezernat Bildung, Sachbearbeitung Missio Canonica, Postfach 1560, 55005 Mainz). Dem Antrag sind eine beglaubigte Zeugniskopie (I. Staatsexamen bzw. Masterprüfung/Masterurkunde/Diploma Supplemet) und der Teilnahmenachweis an der Kirchlichen Studienbegleitung (Kopie Studienbegleitbrief) beizufügen. Ebenso ein aktueller Auszug aus dem kirchlichen Taufregister, der auf Antrag problemlos von derjenigen Pfarrei ausgestellt wird, in der die Taufe gespendet wurde.
Der Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis kann bereits vor dem Bestehen des I. Staatsexamens bzw. der Masterprüfung gestellt werden. Die Zeugniskopie ist in diesem Fall nachzureichen.
Die vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist in der Regel bis zur Ablegung des II. Staatsexamens gültig.
Nach bestandener II. Staatsprüfung erhalten Religionslehrer/innen auf Antrag die „Missio canonica“ vom Bischof des Bistums, auf dessen Gebiet sie aktuell tätig sind bzw. – sofern bereits bekannt – tätig sein werden.
Der Antrag auf Erteilung der Missio canonica soll nach Abschluss des Referendariats mit dem Zeugnis der II. Staatsprüfung (beglaubigte Kopie) gestellt werden.
Die Missio canonica wird zeitlich unbefristet erteilt. Bei einem Wechsel des Bistums ist die Missio canonica dem neu zuständigen Ortsbischof mit der Bitte um Anerkenntnis vorzulegen.
Die in anderen Bistümern erteilte Missio canonica bzw. vorläufige kirchliche Bevollmächtigung wird im Bistum Mainz auf Antrag anerkannt.