Kirchliche Unterrichtserlaubnis - Die Missio canonica

Warum brauchen katholische Religionslehrer/innen eine kirchliche Unterrichtserlaubnis?

Bedingung für die Erteilung des Religionsunterrichts ist neben der staatlichen Lehrbefähigung (Fakultas) auch eine Bevollmächtigung durch die betreffende Kirche bzw. Religionsgemeinschaft, da der Religionsunterricht nach Artikel 7 III des Grundgesetzes eine sog. „res mixta" ist, d.h. eine Angelegenheit in gemeinsamer Zuständigkeit von Staat und Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften.

Was bedeutet „Missio canonica"?

Die Bevollmächtigung durch die Religionsgemeinschaft erfolgt in der katholischen Kirche in Gestalt einer Beauftragung oder „rechtlichen Sendung" (lat. = missio canonica) der Betreffenden durch den Diözesanbischof oder dessen Stellvertreter.

Kirchenrechtlich hat dies seine Grundlage im „Codex Iuris Canonici" (CIC), dem kirchlichen Gesetzbuch von 1983, hier genauer in Canon 805. Demnach hat der Diözesanbischof oder dessen Stellvertreter im Bereich seiner Diözese das Recht, die Religionslehrerinnen und -lehrer zu ernennen bzw. sie - sofern deren Ernennung durch eine andere Stelle erfolgt - zu bestätigen.

Die Deutschen Bischöfe haben diese weltweit gültigen Bestimmungen des Kirchenrechts für die deutschen Diözesen in den „Rahmenrichtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas Katholische Religionslehre" vom 8. Februar 1974 umgesetzt. Für unser Bistum gelten darüber hinaus die Regelungen über die „Beauftragung zur Erteilung von katholischem Religionsunterricht in der Diözese Mainz" vom 20. Juni 2007.

Lehrer/innen im Vorbereitungsdienst benötigen demnach zunächst eine auf die Zeit ihrer zweiten Ausbildungsphase befristete, vorläufige „Kirchliche Unterrichtserlaubnis". Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann die „Missio canonica" als die endgültige kirchliche Beauftragung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts beantragt werden.

Welche Voraussetzungen zur Erlangung der "Missio Canonica" sind erforderlich?

Die Bewerber/innen müssen

  • in der katholischen Kirche getauft oder nach dem Taufempfang in diese aufgenommen worden und gefirmt sein;
  • einen lehramtsbezogenen Studiengang im Fach Katholische Religionslehre an einer Universität mit dem I. Staatsexamen bzw. den Vorbereitungsdienst mit dem II. Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen haben oder nach dem II. Staatsexamen erfolgreich an einer Weiterbildungsmaßnahme zum/zur Religionslehrer/in teilgenommen haben;
  • während ihres Studiums an der Kirchlichen Studienbegleitung (Geistliche Mentorate: Mainz, Gießen, Darmstadt) teilgenommen haben, sofern diese zum Zeitpunkt ihres Studienbeginns bereits als verpflichtendes Angebot am Studienort bestand;
  • ihre Bereitschaft erklären, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der katholischen Kirche zu erteilen, 
  • in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche beachten.

Wie wird die Verleihung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis/Missio canonica beantragt?

Nach erfolgreich abgeschlossenem Studium (I. Staatsprüfung) erhalten die Bewerber/innen auf Antrag eine vorläufige „Kirchliche Unterrichtserlaubnis" von dem Bistum, auf dessen Gebiet die Universität liegt, an der das Studium abgeschlossen wurde.

Der Antrag ist beim jeweils zuständigen Bischöflichen Ordinariat zu stellen (Bistum Mainz: Dezernat Schulen und Hochschulen, Sachbearbeitung Missio Canonica). Dem Antrag sind eine beglaubigte Zeugniskopie (I. Staatsexamen bzw. Masterprüfung/ Masterurkunde/Diploma Supplemet) und der Teilnahmenachweis an der Kirchlichen Studienbegleitung (Studienbegleitbrief) beizufügen.

Der Antrag auf Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis kann bereits vor dem Bestehen des I. Staatsexamens bzw. der Masterprüfung gestellt werden. Die Zeugniskopie ist in diesem Fall nachzureichen.

Die vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist in der Regel bis zur Ablegung des II. Staatsexamens gültig.

Nach bestandener II. Staatsprüfung erhalten Religionslehrer/innen die „Missio canonica" auf Antrag vom Bischof des Bistums, auf dessen Gebiet sie gegenwärtig ihren Dienstort haben.

Der Antrag zur Erteilung der Missio canonica soll nach Abschluss des Referendariats mit dem Zeugnis der II. Staatsprüfung gestellt werden.

Die Missio canonica wird zeitlich unbefristet erteilt und gilt für die (Erz-)Diözesen des jeweiligen Bundeslandes.

Der zuständige Bischof kann die Missio mit Angaben von Gründen entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung (Lehre, Lebensführung) nicht mehr erfüllt sind.

Bei einem Wechsel des Bundeslandes ist die Missio canonica dem ggf. neu zuständigen Ortsbischof über das jeweilige Ordinariat bzw. Generalvikariat vorzulegen und wird von diesem anerkannt.

Weitere Informationen zur Erlangung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica entnehmen Sie bitte dem beigefügten „Merkblatt für Missio-Bewerbungen".