Fortführung der Zahlungen der Künstlersozialkasse für Pfarreien, Kindertagesstätten und weitere kirchliche Körperschaften

Datum:
Fr. 26. Sept. 2025
Von:
Achim Seip

Aufgabe und Mitglieder der AV

1. Die AV übernimmt gemäß 32 KSVG die Zahlung der Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung für sich sowie die in ihr zusammengeschlossenen 27 deutschen (Erz-) Diözesen, diesen zugeordneten kirchlichen Körperschaften (z.B. Kirchengemeinden, Pfarreien, Dekanate}, Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen und (Fach-)Hochschulen - außer (Fach-} Hochschulen für Musik und Kunst} und Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige kirchliche Stiftungen} des öffentlichen Rechts.

2. Die Vereinbarung findet daneben Anwendung auf Kindertagesstatten, unabhängig von ihrer Rechts­ form, soweit sie der Katholischen Kirche zugeordnet sind. Sollte der Unternehmensgegenstand weitere Tätigkeiten umfassen (z.B. den Betrieb von Familienzentren}, ist dies unschädlich, sofern der Schwerpunkt der Tätigkeit auf dem Betreiben einer oder mehrerer Kindertagesstatten liegt. Eine Zuordnung im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn

a} der Rechtsträger einen kirchlichen Zweck erfüllt,

b) der Rechtsträger organisatorisch und institutionell mit der Kirche verbunden ist,

c) der Rechtsträger die ,,Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" in sein Statut verbindlich übernommen hat und

d} der Rechtsträger nicht Mitglied in einem Caritasverband ist.

3. Über den in 1 und 2 genannten Mitgliederkreis hinaus sind weitere Unternehmen nicht van der Vereinbarung umfasst. Die Vereinbarung findet insbesondere keine Anwendung auf juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine oder GmbHs; mit Ausnahme von Rechtsträgern nach Abs. 2), auf Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften, auf Verbände im Jugend- und Erwachsenenbereich und ihre Mitglieder, auf Rechtsträger im caritativen Bereich sowie auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft katholischer Organisationen Deutschlands (AGKOD).

4. Weitere Mitglieder können der AV nicht beitreten.