Hinweise für die Kirchengemeinden im Bistum Mainz

Manche moegens heiss

Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, eine beabsichtigte Anschaffung, Restaurierung, Erweiterung, Neubau oder Reparatur einer Orgel oder eines Geläuts der Abteilung Orgeln und Glocken anzuzeigen. Diese ist in Zusammenarbeit mit den Orgel- und Glockensachverständigen beratend und koordinierend tätig, nicht aber für die Genehmigung zuständig. Die Beratung durch die im Auftrag des Bistums Mainz tätigen Orgel- und Glockensachverständigen ist für die Kirchengemeinden kostenlos.

Sollte eine Renovierungsmaßnahme im Kircheninnenraum oder am Kirchturm geplant sein, ist die Abteilung Orgeln und Glocken schon im Vorfeld in die Beratungen und Planungen mit einzubeziehen.

 

Wichtig

Neubauten, Umbauten, Reinigungen, Reparaturen oder Restaurierungen sind Baumaßnahmen, die vom Bischöflichen Ordinariat genehmigt werden müssen, gemäß § 17 Kirchenvermögenverwaltungsgesetz (KVVG). Dem Genehmigungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Bauantrag B mit Finanzierungsplan
  2. Tariftreueerklärung (ab einer Bausumme von 20.000,00 €)
  3. Protokollauszug des Verwaltungsratsbeschlusses gem. § 13 KVVG.
  4. Stellungnahme des Pfarrgemeinderats
  5. Stellungnahme der Pastoralraumkonferenz
  6. Gutachten des Orgel- oder Glockensachverständigen inkl. Auswertung der Angebote (Preisspiegel)
  7. Stellungnahme des Orgel- oder Glockensachverständigen zur Auftragsvergabe.
  8. Angebot des ausgewählten Orgelbauers oder der Glockenfirma
  9. Relevante Korrespondenzen.

Die Maßnahme ist genehmigungsfähig, wenn wenigstens 2/3 der veranschlagten Kosten als vorhanden nachgewiesen werden können.

Bei einer Bausumme von über 50.000,00 € muss zunächst ein A-Antrag gestellt werden. 

Die Unterlagen sind vollständig an die Abteilung Orgeln und Glocken zu schicken (Adresse s.o.). Nach einer ersten Prüfung erfolgt von dort die Weiterleitung an die für die Genehmigung zuständigen Stellen im Bischöflichen Ordinariat (Bauamt, Finanzdezernat, Rechtsabteilung, Verwaltungsausschuss).